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Schutzkonzept
Stand Juni 2023

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Risikoanalyse
2.1 Strukturelle Risikoanalyse
2.2 Risikoabschätzung
2.3 Präventive Maßnahmen

3. Personen
3.1 Verhaltenskodex
3.2 Personaleinstellung
3.3 Sensibilisierungsmaßnahmen
3.4 Schutzbeauftragte

4. Ablauf
4.1 Leitlinien
4.2 Fallmanagement
4.3 Dokumentation

5. Formulare
5.1 Risikoabschätzung
5.2 Verhaltenskodex für Personal
5.3 Internes Meldeformular für Verdachtsfälle
5.4 Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe


1. Einleitung

Das Schutzkonzept wurde entwickelt, um sicherzustellen, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Settings der Offenen Jugendarbeit geachtet werden und sie vor jeglichen Formen von Gewalt geschützt sind.

Auch dienen die Standards dem Schutz der Beschäftigten in der Offenen Jugendarbeit. Im Falle eines Verdachts soll ein faires Verfahren zur Abklärung gewährleistet werden. Bei Ent-kräftung des Verdachts werden Maßnahmen gesetzt, welche die Reputation der Person wie-derherstellen.

Die Rechte von Kindern und Jugendlichen, einschließlich ihres Schutzes vor jeglicher Form von Gewalt, sind auf globaler, nationaler und regionaler Ebene in (verschiedenen) Konventio-nen und Gesetzen verankert, insbesondere durch Gesetze zum Kinder- und Jugendgewalt-schutz.

Die UN-Kinderrechtskonvention, sowie die drei Zusatzprotokolle (Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend erstens die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, zweitens den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie drittens ein Mitteilungsverfahren) bilden den übergeordneten Be-zugsrahmen des Schutzkonzepts. Die darin enthaltenen vier Grundprinzipien, welche das Recht auf Gleichbehandlung, den Vorrang des Kindeswohls, das Recht auf Leben und per-sönliche Entwicklung sowie die Achtung vor der Meinung des Kindes umfassen, sind selbst-verständlicher Teil unserer Haltung.


2. Risikoanalyse

2.1 Strukturelle Risikoanalyse

Beschäftigte in der Offenen Jugendarbeit haben direkten Kontakt zu Kindern und Jugend-lichen, was einem direkten Risiko entspricht. Des Weiteren ergeben sich indirekte Risi-ken für Kinder und Jugendliche zum Beispiel durch Kommunikation und mediale Darstel-lungen beziehungsweise Informationen. Die Risikoanalyse muss von der Organisation vor Inkrafttreten des Schutzkonzepts durchgeführt werden. Die Strukturelle Risikoanaly-se wird mit jeder Evaluierung des Schutzkonzepts wiederholt beziehungsweise aktuali-siert.

2.2 Risikoabschätzung

Die Einrichtung der Offenen Jugendarbeit verpflichtet sich, für alle neuen Projekte und Aktivitäten eine Risikoanalyse durchzuführen sowie entsprechende Maßnahmen der Ri-sikominimierung zu setzen. Die Risikoabschätzung wird in den Teamsitzungen bespro-chen.

2.3 Präventive Maßnahmen

Die Kernelemente der Präventivmaßnahmen im Rahmen des Schutzkonzepts Offene Jugendarbeit in Österreich bestehen aus:

• dem Verhaltenskodex, den Standards für die Einstellung bzw. Beauftragung von Mitar- beiter:innen und Freiwilligen,

• den Standards für Kooperation und Kommunikation und einem transparenten Fallmana- gementsystem sowie

• Benennung zweier Schutzbeauftragten.


3. Personen

3.1 Verhaltenskodex

Alle Personen, die für die Einrichtung der OJA tätig sind, beziehungsweise von dieser be-auftragt werden, unterzeichnen den „Verhaltenskodex Kinderschutz der Offenen Ju- gendarbeit in Österreich" und verpflichten sich somit, zu einem geschützten Umfeld für Kinder, Jugendliche und andere schutzbedürftige Personen beizutragen. Dies betrifft ins-besondere angestellte Mitarbeitende, Praktikant:innen und extern Beauftragte.

Der Verhaltenskodex zielt darauf ab, einen professionellen und persönlichen Schutzstan-dard zu gewährleisten. Mit der Unterschrift der Verhaltensregeln verpflichtet sich der:die Unterzeichnende dazu, aktiv dazu beizutragen, ein Umfeld aufzubauen und zu wahren, welches für Kinder und Jugendliche sicher ist.

3.2 Personaleinstellung

Alle Beschäftigten werden sorgfältig ausgewählt und überprüft. Ausschreibungen für Jobs enthalten einen Hinweis auf das Schutzkonzept der Offenen Jugendarbeit in Österreich. Die Identifikation mit dem Schutzkonzept sowie die Unterschrift des Verhaltenskodex sind Voraussetzung für eine Einstellung. Ein so genanntes „erweitertes, polizeiliches Füh-rungszeugnis" ist vorzulegen, sofern es sich um eine längerfristige und regelmäßige Tä-tigkeit handelt, welche einen direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen vorsieht.

3.3 Sensibilisierungsmaßnahmen

Die Organisation trägt dafür Sorge, dass alle Beschäftigten Basiskenntnisse über Ge-waltprävention und gewaltfreien Umgang, inklusive sexualisierte Gewalt und das Erken-nen von Signalen haben und dass die Beschäftigten Fortbildungen zu diesen Themen in Anspruch nehmen können.

3.4 Schutzbeauftragte

Die Organisation beauftragt zwei Ansprechpersonen, die die Rolle der Schutzbeauftrag-ten übernehmen. Zentrale Aufgaben der Schutzbeauftragten sind:

• Begleitung und Sicherstellung der Umsetzung des Schutzkonzepts

• Durchführung der Risikoanalysen

• Monitoring und jährlicher interner Bericht an die Leitung bzw. in den Mitgliederver-sammlungen

• Ansprechperson bei Verdachtsfällen sowie Betreuung und Krisenmanagement

• Schnittstellen zu Leitung und externen Einrichtungen


4. Ablauf

4.1 Leitlinien

Grundlage aller Entscheidungen sind das Wohl und der Schutz des jungen Menschen. Der rasche Zugang zu Hilfsangeboten ist zu gewährleisten, um weiteren Schaden ab-zuwenden.

Bei allen Verdachtsfällen ist es zunächst von zentraler Bedeutung, Ruhe zu bewah- ren und sowohl das Opfer als auch die verdächtige Person nie unmittelbar zum Vorfall zu befragen. Der Opferschutz hat höchste Priorität. Dies beinhaltet eine sensible Vor-gehensweise.

Wann soll berichtet (oder mit einschlägigem Fachpersonal gesprochen) werden?

• Wenn Repressalien, Methoden „schwarzer Pädagogik" (wie etwa Demütigungen, Strafen, systematische Einschüchterung etc.), Gewalt/Missbrauch/sexuelle Übergriffe beobachtet oder vermutet werden.

• Wenn jemand beschuldigt wird, gewalttätig gegenüber Kindern/Jugendlichen zu sein, sie zu missbrauchen oder sexueller Übergriffe beschuldigt wird.

• Wenn ein Kind bzw. eine/r Jugendliche/r selbst darüber spricht, missbraucht wor-den zu sein.

• Wenn ein/e Beschäftigte/r beschuldigt wird, Kindern/Jugendlichen gegenüber ge-walttätig zu sein, sie zu missbrauchen oder sexuell übergriffig zu sein.

• Wenn Kinder/Jugendliche durch nachhaltige Veränderung ihrer typischen Verhal-tensweisen und/ oder ihrer Art die Beziehungen zu gestalten, auffallen.

• Wenn eine besondere eigene emotionale Beteiligung oder Veränderung in der Hal-tung gegenüber den anvertrauten Kindern/Jugendlichen wahrgenommen wird.

Die zentrale Anlaufstelle für alle Verdachtsfälle sind die Schutzbeauftragten der Or-ganisation. Diese führen die ersten Klärungen durch und entscheidet in Absprache mit der Leitung über die weiteren Schritte. Die betroffenen Personen werden über das Vorgehen unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen und Verschwiegen- heitspflichten informiert.

Grundsätzlich können drei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden, mit denen die Organisation konfrontiert werden kann:

• Der Verdachtsfall betrifft eine Person aus dem Kreis der Beschäftigten, Prakti-kant:innen oder extern Beauftragten

• Beschäftigte der Organisation erfahren von Gewalt zwischen Kindern bzw. Jugendlichen, die Nutzer:innen ihrer Einrichtung sind und in ihre unmittelbare Zuständigkeit fallen

• Beschäftigte der Organisation erfahren von Gewalt gegen Kinder bzw. Ju-gendlichen, die außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit bzw. Verantwortung ihrer Organisation liegt, zum Beispiel innerhalb der Familie oder Schule

4.2 Fallmanagement

Sollte ein Verdachtsfall in der Organisation bekannt werden, kommen folgende Grund- la-gen zur Anwendung:

• das Handlungsschema für den Verdachts- bzw. Krisenfall

• Zuständigkeit der Schutzbeauftragten

• Prüfung und Abklärung des Falls durch die Schutzbeauftragten gemeinsam mit der Leitung

• Meldeformular

• Beschwerdemanagement

• Information über das Beschwerdemanagement für Beschäftigte, Praktikant:innen und extern Beauftragte

• Information über das Beschwerdemanagement in kind- bzw. jugendgerechter Form und Sprache

Die Organisation geht jedem gemeldeten Verdachtsfall nach. Für die professionelle Abwicklung wurden entsprechende Leitlinien für den Krisenfall entwickelt.

Für Organisationen der Offenen Jugendarbeit besteht eine Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe. Die Mitteilungspflicht trifft immer die Einrichtung, sofern die mitteilungspflichtigen Personen ihre Tätigkeit nicht selbstständig ausüben. Die Mittei-lungspflicht und die Anzeige sind österreichweit einheitlich geregelt.

Die Schutzbeauftragten werden – nach Rücksprache mit der Leitung – eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe erstatten.

Es ist empfehlenswert, sich bei einer Anzeige vorher darüber zu informieren, welche Folgen und behördlichen Schritte sie nach sich zieht, damit man gut abwägen kann, ob man sie einbringt.

Bis zur Klärung der Vorwürfe wird die Zusammenarbeit mit der in Verdacht geratenen Person ruhend gestellt. Die Abklärungen sind gemäß Datenschutzrichtlinien sowie auf der Basis eines fairen Verfahrens durchzuführen. Die jeweiligen Vorgehensweisen bei Verdachtsfällen werden notwendigerweise nach organisationsinternen und -externen Personen differenziert.

4.3 Dokumentation

In Teamsitzungen werden aktuelle Fälle besprochen bzw. das Schutzkonzept evalu-iert. Jeder einzelne (Verdachts-)Fall wird nach den vorgegebenen Formularen ab-schließend dokumentiert und gemäß DSGVO abgelegt.

Die Dokumentation obliegt der Verantwortung der Schutzbeauftragten. Durch die Do-kumentation und Berichterstattung wird die Transparenz sichergestellt. Alle drei Jahre wird das Schutzkonzept einer internen Überprüfung unterzogen und – falls nötig – überarbeitet.


5. Formulare

5.1 Risikoabschätzung

5.2 Verhaltenskodex für Personal

5.3 Internes Meldeformular für Verdachtsfälle

5.4 Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe